Überbindemaß

Überbindemass

Nach DIN 1053-1 muss im Verband gemauert werden, d.h., die Stoß- und Lagerfugen übereinanderliegender Schichten müssen versetzt sein. Das Überbindemaß ü muss > 0,4 h bzw. > 45 mm sein, wobei h die Steinhöhe (Sollmaß) ist. Das größere Maß ist maßgebend.

In Ausnahmefällen darf bei KS XL - je nach Zulassung - das Überbindemaß bis auf ü > 0,2 h bzw. 12,5 cm reduziert werden. Das Mindestüberbindemaß sollte die Ausnahme sein. Grundsätzlich ist die größtmöglichste, mittige Überbindung (ü = 0,5 h) zu empfehlen.

Die Steine einer Schicht sollen gleiche Höhe haben. An Wandenden und unter Stürzen ist eine zusätzliche Lagerfuge in jeder zweiten Schicht zum Längen- und Höhenausgleich zulässig, sofern die Aufstandsfläche der Steine mindestens 115 mm lang ist und Steine und Mörtel mindestens gleiche Festigkeit wie im übrigen Mauerwerk haben. In Schichten mit Längsfugen darf die Steinhöhe nicht größer als die Steinbreite sein. Weiterhin muss die Aufstandsbreite von Steinen der Höhe 175 und 240 mm nach DIN 1053-1 mindestens 115 mm betragen. Dies gilt sinngemäß auch für Stoßfugen in Pfeilern.

Überbindemaße in Abhängigkeit von der Steinhöhe

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