Tauwasser
Bei Einhaltung der Mindestanforderung an den Wärmeschutz (DIN 4108-2) ist sichergestellt, dass Tauwasser an der Bauteiloberfläche bei den dort angegebenen Randbedingungen nicht auftritt.
Nach DIN 4108-3 zeigen Vergleichsrechnungen und Erfahrungen aus der Praxis für eine Reihe von Bauteilen, dass eine Schädigung, hervorgerufen durch Wasserdampfdiffusion, bei Zugrundelegung eines Normklimas nicht zu erwarten ist. Zu beachten ist
a) bei Wänden gegen Außenluft
- Außenwände aus ein- und zweischaligem Mauerwerk nach DIN 1053-1 (auch mit Kerndämmung), die raumseitig mit einem Innenputz versehen sind und die über eine der folgenden Außenschichten verfügen:
- Putz nach DIN V 18550 oder Verblendmauerwerk nach DIN 1053-1
- angemörtelte oder angemauerte Bekleidungen nach 18515-1 und DIN 18515-2 mit einem Fugenanteil von mindestens 5 %,
- hinterlüftete Außenwandverkleidungen nach DIN 18516-1 mit und ohne Wärmedämmung,
- Außendämmung nach DIN 1102 oder Wärmedämmputzsysteme nach DIN V 18550 oder durch ein allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Wärmedämm-Verbundsystem.
- Für Wände mit Innendämmung, Wände in Holzbauart und Holzfachwerkwände sind die Anforderungen, bei deren Einhaltung kein Tauwasser-Nachweis erforderlich ist, in DIN 4108-3 festgelegt.
b) bei Wänden beheizter Kellerräume gegen Erdreich
- Kelleraußenwände aus einschaligem Mauerwerk nach DIN 1053-1 mit außen liegender Wärmedämmung, z.B. KS-Wände mit Perimeterdämmung.
Der Tauwassernachweis für KS-Wände mit Funktionstrennung (tragende KS-Schale und außenliegende Wärmedämmung) ist nach DIN 4108-3 nicht erforderlich.

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